
Im Rahmen eines Dienstvertrages erbringt der Berater, nach Beauftragung durch den Auftraggeber, folgende Leistung (im Nachfolgenden „Beratungsleistung“ genannt) mit dem Zweck der Erarbeitung maßgeschneiderter Lösungen, zur Optimierung der digitalen Präsenz und Marktbearbeitung des Aufraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Leistungserbringung, relevante Wettbewerber- und Markt-Informationen, Daten und/oder Zugänge zu Daten, sowie jegliche Materialien zur Auftragserfüllung, zur Verfügung zu stellen und im Rahmen von Interviews und/oder Workshops, auftragsrelevante Informationen aktiv zu erarbeiten.
1.1. Die digitale Beratungsleistung unterteilt sich in drei Beratungspakete, die unabhängig voneinander beauftragt werden können. Eine Gesamt-Beauftragung ist aufgrund der aufeinander aufbauenden Module / Pakete zu empfehlen.
Analyse des digitalen Status-Quo der Marktbearbeitung des Auftraggebers unter Berücksichtigung des relevanten Wettbewerbs. Analyse von einem bis maximal zwei Wettbewerbern zur Identifikation von digitalen Wachstums-Chancen.
Erarbeitung einer digitalen Marketing-Strategie zur optimierten Marktbearbeitung. Unter Berücksichtigung der ermittelten Informationen und Erkenntnisse, insbesondere nach Beauftragung des Paketes: Analyse.
Operative Umsetzung und/oder Unterstützung bei der im Strategie-Paket erarbeiteten Wachstums-Strategien oder durch den Auftraggeber eigens definierter Maßnahmen und/oder Projekte. Analyse, Umsetzung, Steuerung und Kontrolle der operativen Maßnahmen.
1.2. Der Umfang der Leistung kann aufgrund der Auftraggeber- und Markt-individuellen Umstände und Gegebenheiten von den in §1.1 genannten, abweichen. Die Beratungsleistungen orientieren sich an dem bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, kann eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs erfolgen. Entsprechende Anpassungen werden mitgeteilt.
1.3. Zwischen Auftraggeber und Berater herrscht Einigkeit darüber, dass die Erstellung eines Werkes oder Erzielung eines bestimmten Erfolges durch den Berater nicht das Ziel dieses Vertrages ist und keine Garantien für die Erbringungen eines bestimmten Leistungsergebnis gegeben wird.
1.4. Zur Erbringung der Beraterleistung werden spezialisierte Tools von Dritten genutzt, um eine umfassende Analyse und Optimierung zu gewährleisten.
1.5. Alle erhobenen Daten werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), behandelt. Unsere detaillierten Datenschutzbestimmungen finden Sie auf unserer Webseite.
2.1. Die vereinbarte Beratungsleistung ist nach Beauftragung zu einem vereinbarten Termin zu erbringen.
2.2. Die Erbringung der Leistungen erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
2.3. Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Berater nichts anderes vereinbart, richtet sich die maximale Anzahl der für die Leistungserbringung erforderlichen Arbeitstage, insbesondere in den Leistungspaketen 1 und 2, nach der Berechnung des auf der Website unter „Beratungspakete“ veröffentlichten Tageshonorars. Vom Auftraggeber verursachte Änderungen des Leistungsumfangs, die zu einer Erhöhung des Arbeitsaufwandes führen und nicht durch den in §1 definierten Leistungsumfang und das in §5 definierte Beraterhonorar, abgegolten sind, z.B. durch zeitliche Verzögerungen, Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges usw., werden vom Berater mit dem jeweiligen in §5 genannten Tagessatz abgerechnet. Vom Berater verursachte Änderungen des Arbeitsaufwandes werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.
2.4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch den Abschluss dieses Vertrages zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Berater ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers. Leistungserbringung werden von den Vertragsparteien in Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise einvernehmlich festgelegt. Ein Weisungs- und Direktionsrecht des Beraters gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers besteht nicht.
2.5. Der Berater erbringt die Beratungsleistungen in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und diesem nach gesonderter Vereinbarung zur Verfügung zu stehen.
2.6. Soweit nichts anderes vereinbart, setzt der Berater für die Erbringung der Beratungsleistungen seine eigenen Betriebsmittel ein. Soweit der Auftraggeber Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung stellt, gelten die Regelungen des Abschnitts "Mitwirkungspflichten des Auftraggebers".
2.7. Der Berater erbringt die Beratungsleistungen fach- und termingerecht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Beraters.
2.8. Der Berater ist nicht bevollmächtigt, Erklärungen für den Auftraggeber entgegenzunehmen oder abzugeben, die den Auftraggeber verpflichten. Die Vertretung gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
2.9. Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung der steuer- und versicherungsrechtlichen sowie der sonstigen für sie geltenden gesetzlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
2.10. Zusätzliche Dienstleistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind, werden nach Aufwand und den vereinbarten Tagessätzen berechnet. Der Kunde wird vorab über die anfallenden Kosten informiert.
3.1. Der Vertrag tritt mit Beauftragung in Kraft und endet mit Erreichen des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen ("Zweckerreichung"), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
3.2. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
3.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung hat der Berater dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung überlassene Material sowie die bis dahin vorliegenden Arbeitsergebnisse, auch Teilergebnisse, vollständig herauszugeben.
3.4. Jederzeit kann dieser Vertrag durch eine von allen Vertragsparteien unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung vorzeitig beendet werden. Gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, enden mit der Beendigung des Vertrages.
4.1. Der Berater ist berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, qualifizierte Dritte mit der Erbringung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Beratungsleistungen zu beauftragen. Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bleibt er voll verantwortlich und haftbar. Er verpflichtet sich, vor der Beuftragung Dritter diese sorgfältig zu prüfen, insbesondere ihre Zuverlässigkeit, ihre Eignung und Erfahrung sowie ihre Fähigkeit, die geschuldeten Beratungsleistungen vertragsgemäß zu erbringen. Die vertragsgemäße Leistungserbringung Dritter wird durch den Berater überwacht.
4.2. Sollten Dritte bei der Beratungsleistungserbringung gegen die dem Berater nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten verstoßen, hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers den Dritten zur ersetzen. Weitergehende Rechte des Auftraggebers wegen einer Verletzung der vertraglichen Pflichten des Beraters bleiben unberührt.
5.1. Für die vertragsgemäße Erbringung der Beratungsleistungen erhält der Berater entsprechend seiner Beauftragung abhängig vom Leistungspaket (§ 1) für Paket 1 und 2 ein pauschales Festhonorar. Für die Leistungserbringung bei Beauftragung des Paketes 3 – ein pauschales Tageshonorar.
5.2. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung auf der Website unter der Rubrik „Beratungspakete“ veröffentlichen Honorare und Tagessätze, sind Vertragsbestandteil. Die Vergütung ist auf der Grundlage des den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Umfangs der zu erbringenden Beratungsleistungen vereinbart. Im Falle einer einvernehmlichen Anpassung des Leistungsumfangs an die tatsächlichen Gegebenheiten werden die Vertragsparteien auch die Vergütung entsprechend der Änderung des Leistungsumfangs anpassen.
5.3. Der Berater erhält keine Vorschusszahlung.
5.4. Dem Auftraggeber werden keine Skonti oder Rabatte gewährt, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.5. Alle genannten Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.
5.6. Die Abrechnung der Beratungspakete 1 und 2 erfolgt nach vollständiger Erbringung der vertragsgemäßen Beratungsleistungen. Die Abrechnung der Leistungserbringung auf Tagessatzbasis im Beratungspaket 3 erfolgt nach vollständiger Erbringung der vertragsgemäßen Beratungsleistungen und Beendigung des Auftrages bzw. zum Ende eines jeden Kalendermonats.
5.7. Der Berater ist verpflichtet, dem Auftraggeber über die erbrachten Beratungsleistungen eine Rechnung auszustellen, die den jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entspricht.
5.8. Das Beraterhonorar ist innerhalb von 10 Werktagen nach dem Rechnungseingang zu zahlen. Bei Zahlungsverzug fallen Mahngebühren der Rechnungssumme, in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an.
5.9. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, insbesondere nach Beauftragung der Leistungspakete 1 und/oder 2, erfolgt eine Endabrechnung auf Basis der insgesamt angefallenen Arbeitstage unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beauftragung auf der Website unter der Rubrik "Beratungspakete" festgelegter Tagessatzes. Übersteigt der Abrechnungsbetrag den tatsächlichen Paketpreis, wird nur der Paketpreis berechnet. Stornogebühren werden nicht erhoben.
5.10. Alle Zahlungen an den Berater sind porto- und spesenfrei auf das vom Berater angegebene Geschäftskonto zu leisten.
5.11. Sollte der Berater an der Erbringung der Beratungsleistungen verhindert sein, insbesondere wegen Krankheit, Unfall, Ortsabwesenheit, anderweitiger Aufträge usw., hat er für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht ebenfalls nicht.
5.12. Bei der Berechnung der Vergütung ist berücksichtigt worden, dass der Berater alle Steuern, Abgaben und ggf. Versicherungsbeiträge selbst trägt und für die Einhaltung der für seine Tätigkeit geltenden genehmigungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen allein verantwortlich ist.
Der Berater hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und Aufwendungen, soweit diese für die Erbringung der Beratungsleistungen erforderlich und angemessen sind.
6.1. Die Aufwandserstattung erfolgt wie folgt:
6.2. Die Abrechnung der Auslagen erfolgt mit der Honorarabrechnung. Der Berater hat dem Auftraggeber Belege zum Nachweis aller geltend gemachten Kosten vorzulegen. Für die Auslagenerstattung gelten die Bestimmungen §5 "Vergütung".
Alle angegebenen Geldbeträge sowie alle nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen, sind in Euro zu leisten.
Der Auftraggeber unterstützt den Berater bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen im erforderlichen Umfang.
8.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berater alle für die Erbringung der Beratungsleistungen notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Informationen, Daten und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden.
8.2. Darüber hinaus wird der Auftraggeber bei der Durchführung des Auftrages durch den Berater wie folgt mitwirken:
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die dem Berater vom Auftraggeber mitgeteilt oder im engeren Zusammenhang mit der Erbringung der Beratungsleistungen bekannt werden oder vom Berater (mit-)entwickelt werden und nicht bereits öffentlich bekannt sind. Dies sind z.B. Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsvorgänge, Betriebsgeheimnisse und Betriebseinrichtungen, Know-how, Erfindungen, Verfahren und Arbeitsweisen, persönliche Angelegenheiten und sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die sich auf den Auftraggeber beziehen und die nach dem erklärten oder erkennbaren Willen des Auftraggebers geheim gehalten werden sollen und deren Weitergabe an Dritte dem Auftraggeber Schaden zufügen würden, unabhängig davon, in welchem Zustand oder auf welchem Datenträger sich die Informationen befinden und ob die Informationen vor oder nach Abschluss dieses Vertrages mitgeteilt worden sind.
9.1. Der Berater ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen nur zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu verwenden und sie weder während der Dauer des Vertrages noch nach dessen Beendigung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers anderweitig zu verwenden oder seinen Mitarbeitern oder Dritten, die nicht im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages tätig werden, zugänglich zu machen.
9.2. Mitarbeiter des Auftragnehmers oder Dritte, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages zur Erbringung der vom Auftragnehmer geschuldeten Beratungsleistungen herangezogen werden, werden vom Auftragnehmer mindestens in gleichem Umfang zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit verpflichtet, wie dies in diesem Vertrag vorgesehen ist.
9.3. Die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages fort.
9.4. Auf Wunsch des Auftraggebers kann ein zusätzliches NDA (Non-Disclosure-Agreement) unterzeichnet werden.
9.5. Die in §9 vereinbarten Geheimhaltungspflichten gelten für den Auftraggeber gleichermaßen.
10.1. Unbeschadet der in § 9 vereinbarten Geheimhaltungspflichten willigt der Auftraggeber ein, dass sein Firmenlogo und eine Beschreibung des Auftragsrahmen als Referenz auf der Website veröffentlicht und für sonstige Werbezwecke des Beraters zeitlich und räumlich unbeschränkt verwendet werden dürfen.
10.2. Mit der Gewährung von Auftragsermäßigungen erklärt sich der Auftraggeber auch bereit, gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen - spätestens einen Monat nach Beendigung des Auftrages - unentgeltlich medienwirksame Leistungen zu erbringen. Dies sind die Zurverfügungstellung von Fotos des Auftraggebers, Zitate des Auftraggebers zur Zusammenarbeit und den Ergebnissen, Teilnahme an einem Interview in Bild und Ton, Mitteilung veröffentlichungsfähiger Ergebnisse, die im Rahmen der Beratungsleistung erzielt wurden.
10.3. Produktionskosten und sonstige Aufwendungen des Beraters im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Werbemittel trägt alleinig der Berater.
10.4. Die zu veröffentlichenden Inhalte werden vor Termin mit dem Auftraggeber abgestimmt.
11.1. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Markenrechte und sonstiges geistiges Eigentum einer Vertragspartei, insbesondere - jedoch nicht beschränkt - auf geheimes Know-how, verbleiben mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung im ausschließlichen Eigentum und ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrecht der jeweiligen Vertragspartei.
11.2. Die vom Berater allein oder gemeinsam mit anderen Auftragnehmern oder Mitarbeitern des Auftraggebers im Rahmen oder anlässlich der Erbringung der Leistungen erzielten Arbeitsergebnisse im Rahmen der Beauftragung, gleichgültig ob diese abgeschlossen wurden oder nicht, einschließlich aller Aufzeichnungen, Pläne, Formeln, Konzepte, technischer Optimierungen, Erfindungen, Marken und sonstiger Ergebnisse, einschließlich vertraulicher Informationen, die vom Berater (mit-)entwickelten Arbeitsergebnisse, stehen dem Auftraggeber zur weltweiten uneingeschränkt Nutzung, zur Verfügung.
11.3. Der Berater verpflichtet sich, alle schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber offen zu legen.
11.4. Der Berater darf die Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für andere Zwecke als die Erbringung der Beratungsleistungen nach diesem Vertrag verwenden. Ausgenommen hiervon sind die in §10 genannten „Referenzen“ und Vereinbarung zum Zwecke der werblichen Nutzung.
11.5. Sofern die vom Berater entwickelten Arbeitsergebnisse urheberrechtlichen Schutz genießen, verzichtet der Berater, soweit gesetzlich zulässig, auf sämtliche Rechte, die ihm an den Arbeitsergebnissen zustehen könnten, und räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich unbegrenzte, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten Verwertungs- und Nutzungsarten ein. Dies umfasst insbesondere das Recht, die genannten Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung des Beraters zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in geänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, dieses Recht ohne gesonderte Zustimmung im Einzelfall ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Entsprechendes gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Diese Bestimmungen gelten zeitlich unbeschränkt über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
11.6. Der Berater ist verpflichtet, sowohl während der Laufzeit dieses Vertrages als auch danach, den Auftraggeber bei seinen Bemühungen, zur Erlangung von Schutzrechten zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
11.7. Sämtliche Vergütungsansprüche des Beraters für die Übertragung der vorgenannten Rechte auf den Auftraggeber sind mit der vorstehenden Beratervergütung abgegolten. Der Berater hat unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften keinen Zusatzvergütungsanspruch.
Sämtliche Unterlagen und Informationen, die der Berater im Zusammenhang mit der Erbringung der Beratungsleistungen vom Auftraggeber erhält oder erstellt, sind sorgfältig und gegen Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Die vom Auftraggeber für die Erbringung der Beratungsleistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges Eigentum des Auftraggebers, das sich im Besitz des Beraters befindet, sind mit Sorgfalt zu behandeln.
12.1. Während der Dauer dieses Vertrages hat der Berater alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die er im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages vom Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich auf Wunsch an den Auftraggeber herauszugeben und alle Daten und Software einschließlich Quell- und Objektcode unverzüglich nach Aufforderung zu löschen.
12.2. Nach Beendigung dieses Vertrages hat die Löschung und Herausgabe unverzüglich auf Wunsch zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von Arbeitsmitteln, die der Auftraggeber gegebenenfalls für die Erbringung der vertraglichen Beratungsleistungen zur Verfügung gestellt hat, oder von sonstigem Eigentum des Auftraggebers, das sich im Besitz des Beraters befindet. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Die vollständige Rückgabe aller Unterlagen sowie die Löschung aller Programmkopien und Daten auf allen Speichermedien ist schriftlich vom Berater zu bestätigen.
12.3. Der Auftraggeber hat den Erhalt aller Unterlagen und Daten auf allen Speichermedien ebenso unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
12.4. Alle erhobenen Daten werden gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), behandelt. Unsere detaillierten Datenschutzbestimmungen finden Sie auf unserer Webseite unter „Datenschutz“.
13.1. Die Haftung des Beraters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
13.2. Schadensersatzansprüchen Dritter, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Auftraggeber stehen, stellt der Auftraggeber den Berater vollumfänglich frei.
13.3. Die Haftung des Beraters für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Berater bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Vertragswesentliche Pflichten ("Kardinalpflichten") sind solche Pflichten, deren Verletzung die Vertragszwecks-Erreichung gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung des Beraters ausgeschlossen.
13.4. Die Haftung für entgangene Gewinne und indirekte Schäden wird ausgeschlossen.
13.5. Im Haftungsfall des Beraters ist die Haftung auf die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens, höchstens jedoch auf die tatsächliche Auftragssumme des Beraters begrenzt.
13.6. Gewährleistungsansprüche sind auf den gesetzlichen Rahmen beschränkt und müssen innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.
13.7. Vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Auftraggebers und des Beraters sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des jeweiligen Vertragspartners.
Gegen Ansprüche einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten, aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenüber Ansprüchen einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die andere Vertragspartei ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf ihren Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei weder ganz noch teilweise auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es handelt sich um eine Umfirmierung, eine Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen oder eine sonstige Form der Umwandlung.
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind abschließend. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
17.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zur Anwendung eines ausländischen Sachrechts führt.
17.2. Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Beratungsunternehmens vereinbart.
17.3. Im Falle von Streitigkeiten wird eine Mediation bevorzugt, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Beide Parteien verpflichten sich, in gutem Glauben an einer gütlichen Einigung zu arbeiten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
Stand: 01. August 2024